Die rechtliche Basis: Art. 101 AEUV
Das rechtliche Fundament aller Verfahren rund um das LKW-Kartell ist Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Dieser Artikel untersagt Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarkts verhindern, einschränken oder verfälschen. Preisabsprachen – wie im LKW-Kartell praktiziert – sind ein klassischer und schwerwiegender Verstoß gegen dieses Verbot.
Die EU-Kommission ist befugt, solche Verstöße zu untersuchen und zu ahnden. Mit ihrer Entscheidung vom 19. Juli 2016 hat sie den Kartellverstoß rechtsverbindlich festgestellt. Diese Feststellung bindet nationale Gerichte in der EU gemäß Art. 16 der Kartellverordnung (VO 1/2003).
Schadensersatz nach nationalem Recht
Der eigentliche Schadensersatzanspruch der betroffenen Unternehmen wird vor nationalen Gerichten geltend gemacht. In Deutschland ist die relevante Norm § 33a GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen), der einen verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruch bei Kartellrechtsverstößen gewährt. Ergänzend gelten die allgemeinen Vorschriften des BGB (§§ 823, 826).
Ähnliche Regelungen bestehen in allen EU-Mitgliedstaaten, da die Kartellschadensersatzrichtlinie (2014/104/EU) europaweit harmonisierte Mindeststandards für private Schadensersatzklagen geschaffen hat.
Verjährungsfristen im Überblick
Die Verjährung ist ein zentrales Thema für betroffene Unternehmen. Die wichtigsten Regeln in Deutschland:
| Sachverhalt | Verjährungsfrist | Beginn |
|---|---|---|
| Regelverjährung (§ 195 BGB) | 3 Jahre | Schluss des Jahres, in dem Schaden und Schädiger bekannt wurden |
| Absolute Verjährung (§ 199 Abs. 3 BGB) | 10 Jahre | Ab Entstehung des Anspruchs |
| Hemmung durch Klageerhebung | Hemmung für Dauer des Verfahrens | Ab Eingang der Klageschrift |
Mit der Veröffentlichung der EU-Kommissionsentscheidung im Juli 2016 begann für viele Unternehmen die Frist zu laufen – da ab diesem Zeitpunkt Kenntnis des Schadens unterstellt werden kann. Allerdings haben Gerichte unterschiedlich geurteilt, ab wann die Verjährung genau zu laufen beginnt.
Zuständige Gerichte in Deutschland
Kartellschadensersatzklagen werden in Deutschland vor den Landgerichten erhoben, die eine spezielle Kartellkammer haben. Zu den wichtigsten Gerichtsstandorten zählen:
- Landgericht Stuttgart
- Landgericht München I
- Landgericht Dortmund
- Landgericht Hannover
- Landgericht Frankfurt am Main
Die Wahl des Gerichtsstands ist strategisch bedeutsam, da die Rechtsprechung der verschiedenen Gerichte in einigen Detailfragen voneinander abweicht.
Die Beweiserleichterung durch die EU-Entscheidung
Ein wichtiger rechtlicher Vorteil für Kläger: Nationale Gerichte sind gemäß EU-Recht an die Feststellungen der EU-Kommissionsentscheidung gebunden. Das bedeutet, dass der Kartellverstoß selbst nicht mehr nachgewiesen werden muss. Kläger müssen lediglich darlegen, dass sie im Kartellzeitraum LKW erworben haben und dass ihnen dadurch ein Schaden entstanden ist.
Sammelklagen und Abtretungsmodelle
Da viele Unternehmen nur wenige LKW besitzen und eine Einzelklage wirtschaftlich nicht immer sinnvoll ist, haben sich sogenannte Prozessfinanzierer und Sammelklagekonstrukte etabliert. Dabei treten Unternehmen ihre Schadensersatzansprüche an spezialisierte Gesellschaften ab, die dann gebündelt klagen. Die Kläger erhalten im Erfolgsfall einen Teil der Erlöse, tragen aber kein Kostenrisiko.